Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 64

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte

Haftungsbeteiligte

Paragraph 64,
  1. Absatz einsHaftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
  2. Absatz 2Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (Paragraph 73,).

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P64/NOR40123708

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