Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Befugnis zur Delegierung

Paragraph 62,

Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030360

Alte Dokumentnummer

N2197523713S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P62/NOR12030360

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