Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

10.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Befugnis zur Delegierung

Paragraph 62,

Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040842

Alte Dokumentnummer

N2199957841L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P62/NOR12040842

Navigation im Suchergebnis