Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 62
31.12.1975
09.04.1999
StPO
25/01 Strafprozess
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen.
02.05.2025
10002326
NOR12030360
N2197523713S