Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 59

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

18.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (Paragraph 153, Absatz 3,), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (Paragraph 50, Absatz 3,) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.
  3. Absatz 3,Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.
  4. Absatz 4,Sofern der Beschuldigte in den in Absatz eins, genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (Paragraph 58, Absatz 2,) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.
  5. Absatz 5,Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Absatz 4,) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:
    1. Ziffer eins
      für die Beiziehung zu der nach Paragraph 174, Absatz eins, durchzuführenden Vernehmung;
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2,).
    Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.

Schlagworte

Verabredungsgefahr

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40261194

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P59/NOR40261194

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