Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1980

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Wenn ein Beschuldigter an eine ausländische Behörde auszuliefern ist, steht die Beurteilung und die Verhandlung mit dieser Behörde dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Bezirke der Auszuliefernde seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, und in Ermangelung eines solchen dem Gerichtshof, in dessen Bezirk er betreten wird. Auf ein solches Verlangen der Auslieferung oder auf erlassene Steckbriefe ist zwar gegen das Entweichen des Beschuldigten die nötige Vorkehrung zu treffen; auf seine Auslieferung aber hat die Ratskammer nach Vernehmung des Staatsanwaltes nur dann beim Gerichtshofe zweiter Instanz anzutragen, wenn von der die Auslieferung verlangenden Behörde sogleich oder in einem angemessenen Zeitraume solche Beweise oder Verdachtsgründe beigebracht werden, über die sich der Beschuldigte bei seiner Vernehmung nicht auf der Stelle auszuweisen vermag Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes gefaßten Beschluß jederzeit vorläufig dem Bundesministerium für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Keinesfalls darf ein österreichischer Staatsbürger an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
  3. Absatz 3,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß jemand im Ausland eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen hat, so ist vorläufig die nötige Vorkehrung gegen sein Entweichen zu treffen und dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Der Auslieferung unterliegt eine strafbare Handlung, soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, insbesondere nur dann, wenn sie vorsätzlich begangen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030357

Alte Dokumentnummer

N2197523710S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P59/NOR12030357

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