Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.

Schlagworte

Verabredungsgefahr

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P59/NOR40181024

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