Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verfahren bei Akteneinsicht

Paragraph 53,
  1. Absatz einsEinsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Aktenstücke zu gewähren.
  2. Absatz 2Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden. Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P53/NOR40221667

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