Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verfahren bei Akteneinsicht

Paragraph 53,
  1. Absatz einsEinsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Aktenstücke zu gewähren.
  2. Absatz 2Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden. Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien [außerhalb des Amtsgebäudes] mitzugeben.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40217873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P53/NOR40217873

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