Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 53.Paragraph 53,
Dem Strafgerichte, das zuerst von einer in der Republik Österreich verübten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, steht das Verfahren so lange zu, bis ein Umstand erhoben ist, der nach einer der Bestimmungen der §§ 51 und 52 die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet. Dem Strafgerichte, das zuerst von einer in der Republik Österreich verübten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, steht das Verfahren so lange zu, bis ein Umstand erhoben ist, der nach einer der Bestimmungen der Paragraphen 51 und 52 die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet.
Schlagworte
Zuvorkommen, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030351
Alte Dokumentnummer
N2197523704S