Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 494

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 494

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 494,
  1. Absatz eins,Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040880

Alte Dokumentnummer

N2199957880L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P494/NOR12040880

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