Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 490
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 490.Paragraph 490,
Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der Paragraphen 352 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.
Im RIS seit
23.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40138173