Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 490

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 490

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 490,
  1. Absatz eins,Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
  2. Absatz 2,Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 146,)
  3. Absatz 3,Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030823

Alte Dokumentnummer

N2197524176S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P490/NOR12030823

Navigation im Suchergebnis