Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 490

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 490

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 490,
  1. Absatz eins,Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes dem Sinne nach; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
  2. Absatz 2,Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob.
  3. Absatz 3,Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039136

Alte Dokumentnummer

N2199660296J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P490/NOR12039136

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