an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2), an einer Befundaufnahme (§ 127 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,), an einer Befundaufnahme (Paragraph 127, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,