Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Text

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

Rechte des Beschuldigten

Paragraph 49, Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

  1. Ziffer eins
    vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (Paragraph 50,),
  2. Ziffer 2
    einen Verteidiger zu wählen (Paragraph 58,) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraphen 61 und 62),
  3. Ziffer 3
    Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53),
  4. Ziffer 4
    sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58,, 59 Absatz eins und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
  5. Ziffer 5
    gemäß Paragraph 164, Absatz 2, einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
  6. Ziffer 6
    die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (Paragraph 55,),
  7. Ziffer 7
    Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (Paragraph 106,),
  8. Ziffer 8
    Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (Paragraph 87,),
  9. Ziffer 9
    die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Paragraph 108,),
  10. Ziffer 10
    an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,), an einer Befundaufnahme (Paragraph 127, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,
  11. Ziffer 11
    Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
  12. Ziffer 12
    Übersetzungshilfe zu erhalten (Paragraph 56,).