Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 49, (1) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen.

  1. Absatz 2Im übrigen sind die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen dieser Strafprozeßordnung auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Es ist seinem Ermessen nicht anheimgestellt, ohne vorausgegangene Voruntersuchung die Anklageschrift einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Gegen Beschlüsse der Ratskammer steht im außer der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung kein Rechtsmittel offen.
    3. Ziffer 3
      Er ist nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (Paragraphen 283,, 344 und 465). Er ist nicht berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.
    4. Ziffer 4
      Die Versetzung des Beschuldigten auf freien Fuß soll wegen des nach Paragraph 48, Ziffer 2, dem Privatbeteiligten zustehenden Rechtes nicht aufgehalten werden.
  2. Absatz 3Im Falle des Paragraph 48, Ziffer 3, hat die Ratskammer nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Entlassung des verhafteten Angeklagten aufzuschieben sei.

Schlagworte

Enthaftung, Subsidiaranklage, Rechtsmittel, Wiedereintritt

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030347

Alte Dokumentnummer

N2197523700S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P49/NOR12030347

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