Absatz einsAuch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 49,
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Subsidiaranklage, Wiedereintritt
12.06.2025
10002326
NOR12030347
N2197523700S