Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 484

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 484

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 484,
  1. Absatz eins,Der Antrag hat die im Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 140,)
  2. Absatz 2,Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.

Schlagworte

Strafantrag

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030817

Alte Dokumentnummer

N2197524170S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P484/NOR12030817

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