(4)Absatz 4,Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.