Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 484

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 484

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 484,
  1. Absatz eins,Der Antrag hat die im Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
  4. Absatz 4,Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

Schlagworte

Strafantrag

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036924

Alte Dokumentnummer

N2199329528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P484/NOR12036924

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