Absatz eins,Der Antrag hat die im Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 140,)