§ 471.Paragraph 471,
Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten Paragraphen 233 bis 237, 286 Absatz eins und eins a Anmerkung eins, ), 287, 288 Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz, 289, 290, 293 Absatz 4, 294, 295, sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
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Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 75, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, lautet: „In Paragraph 471, wird das Zitat „§ 286 Absatz eins und eins a durch das Zitat „§ 286 Absatz eins und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)