§ 471.Paragraph 471,
Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten Paragraphen 233 bis 237, 286 Absatz eins, 287, 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz, 289, 290, 293 Absatz 4, 294, 295, sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.