Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 458

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 458

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 458,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  1. Absatz 2,Das Verhandlungsprotokoll (Paragraph 271,) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
    2. Ziffer 2
      im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten;
    4. Ziffer 4
      im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;
    5. Ziffer 5
      im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.
  3. Absatz 4,Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
  4. Absatz 5,Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,)

Schlagworte

Freispruch, Schuldspruch

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P458/NOR40093568

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