Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 458

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 458

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 458,
  1. Absatz eins,Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.
  2. Absatz 2,Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (Paragraph 271,) durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen.
  3. Absatz 3,Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
    2. Ziffer 2
      im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten;
    4. Ziffer 4
      im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;
    5. Ziffer 5
      im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.
  4. Absatz 4,Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
  5. Absatz 5,Im übrigen haben die im römisch achtzehn. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.
  6. Absatz 6,Paragraph 393 a, ist im Verfahren vor den Bezirksgerichten nicht anzuwenden.

Schlagworte

Freispruch, Schuldspruch

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030791

Alte Dokumentnummer

N2197524144S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P458/NOR12030791

Navigation im Suchergebnis