Absatz 2,Das Verhandlungsprotokoll (Paragraph 271,) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.