Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 454

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 454

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

Text

Paragraph 454,

Kann die Verhandlung nicht nach Paragraph 451, sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39,), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, zu belehren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036916

Alte Dokumentnummer

N2199329520J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P454/NOR12036916

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