Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 454
01.10.1993
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch vier, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
Kann die Verhandlung nicht nach Paragraph 451, sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39,), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, zu belehren.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
22.08.2025
10002326
NOR12036916
N2199329520J