Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 454

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch vier, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Text

Paragraph 454,

Kann die Verhandlung nicht nach Paragraph 451, sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39,), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, zu belehren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036916

alte Dokumentnummer

N2199329520J