Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 454

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 454

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 454,

Kann die Verhandlung nicht nach Paragraph 451, sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung und die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030787

Alte Dokumentnummer

N2197524140S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P454/NOR12030787

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