Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 444

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 444

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 444,
  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (Paragraph 64,) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (Paragraph 221, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (Paragraph 408,) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P444/NOR40267204

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