Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 444

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 444,

  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (Paragraph 64,) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (Paragraph 221, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (Paragraph 408,) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267204