Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 444

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 444

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 444,
  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (Paragraph 64,) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (Paragraph 221, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterter Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (Paragraph 408,) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P444/NOR40123729

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