Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 443

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 443

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

Paragraph 443,
  1. Absatz eins,Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Absatz eins, angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (Paragraphen 445, 445 a,) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des Paragraph 445 a,, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (Paragraphen 64, 444,) mit Berufung angefochten werden.

Schlagworte

Verfallsersatz, Schuldfrage

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123728

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P443/NOR40123728

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