(1)Absatz eins,Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs. 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 zu entscheiden.Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in Paragraph 173, Absatz 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 173, Absatz eins, 3 und 5 sowie der Paragraphen 174 bis 178 zu entscheiden.