Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 431

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 431

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vorläufige Unterbringung

Paragraph 431,
  1. Absatz eins,Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in Paragraph 173, Absatz 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 173, Absatz eins, 3 und 5 sowie der Paragraphen 174 bis 178 zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Das Gericht kann den Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe vor der Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) und der Vorlage eines Plans für die Anwendung alternativer Maßnahmen und nach Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. Paragraphen 157 a bis 157 e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB der Vollzug einer Strafhaft gleichzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der vorläufigen Unterbringung unentbehrlich sind. Wird die vorläufige Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein.
  4. Absatz 4,Paragraph 172, Absatz 4 und Paragraph 181 a, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250168

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P431/NOR40250168

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