Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 431

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 431

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 431,
  1. Absatz eins,Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch zur Hauptverhandlung zu laden.
  2. Absatz 2,Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (Paragraphen 212 bis 215) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.
  3. Absatz 3,Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
  4. Absatz 4,Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093528

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P431/NOR40093528

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