Absatz eins,Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in Paragraph 173, Absatz 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 173, Absatz eins, 3 und 5 sowie der Paragraphen 174 bis 178 zu entscheiden.