(2)Absatz 2,Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich. Wird für die Hauptverhandlung oder zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ein solcher Verteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 1)Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich. Wird für die Hauptverhandlung oder zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ein solcher Verteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren. Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer eins,)