Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 394

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 394

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 394,

Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß Paragraph 73, eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

Anmerkung

Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „dem Vertreter einer Partei“.

Schlagworte

Amtsverteidiger, Wahlverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P394/NOR40093496

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