Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 394

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 394

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 394,

Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 9,)

Schlagworte

Amtsverteidiger, Wahlverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030720

Alte Dokumentnummer

N2197524073S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P394/NOR12030720

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