§ 394.Paragraph 394,
Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 9)Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 9,)