Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 394
01.01.2008
StPO
25/01 Strafprozess
Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß Paragraph 73, eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
Artikel römisch eins, Ziffer 151, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, lautet: „Im Paragraph 394, wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß Paragraph 73, ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „dem Vertreter einer Partei“.
Amtsverteidiger, Wahlverteidiger
18.08.2025
10002326
NOR40093496