Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 394
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 9,)
Amtsverteidiger, Wahlverteidiger
24.04.2025
10002326
NOR12030720
N2197524073S