Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 393

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 393,
  1. Absatz einsWer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
  2. Absatz eins aEin Angeklagter, dem ein Verteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im Paragraph 393 a, Absatz eins, angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.
  3. Absatz 2Einem nach Paragraph 61, Absatz 2, beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach Paragraph 56, Absatz 2, vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  4. Absatz 4In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (Paragraph 72,) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
  5. Absatz 5Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P393/NOR40164034

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