Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 393

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 393,
  1. Absatz eins,Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
  2. Absatz 2,Wurde dem Angeklagten ein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, beigegeben, so sind diesem auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 8,)
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (Paragraph 48,) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030718

Alte Dokumentnummer

N2197524071S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P393/NOR12030718

Navigation im Suchergebnis