(3)Absatz 3,Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 2 500 S, mit der auch die Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des bei der Haftverhandlung einschreitenden Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen.Dem Pflichtverteidiger (Paragraph 42, Absatz 2,) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 2 500 S, mit der auch die Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß Paragraph 389, zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des bei der Haftverhandlung einschreitenden Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vorliegen.