Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 377

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 377,

Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im Paragraph 280, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises auf die im Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106016

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P377/NOR40106016

Navigation im Suchergebnis