Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 377

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 377,

Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im Paragraph 280, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen.

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 107,)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030701

Alte Dokumentnummer

N2197524054S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P377/NOR12030701

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