Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
BG
Paragraph 377
01.06.2009
31.12.2024
StPO
25/01 Strafprozess
Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im Paragraph 280, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises auf die im Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen.
08.08.2025
10002326
NOR40106016