Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 377
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im Paragraph 280, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 107,)
13.05.2025
10002326
NOR12030701
N2197524054S