Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 342

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

Paragraph 342,

Das Urteil ist in der im Paragraph 270, vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036976

Alte Dokumentnummer

N2199329580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P342/NOR12036976

Navigation im Suchergebnis