Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 342
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung
§ 342.Paragraph 342,
Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden. Das Urteil ist in der im Paragraph 270, vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030664
Alte Dokumentnummer
N2197524017S