Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 342

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

Paragraph 342,

Das Urteil ist in der im Paragraph 270, vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030664

Alte Dokumentnummer

N2197524017S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P342/NOR12030664

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